ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die dem Ingenieurbüro erteilt werden. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung enthalten sind. Diese Bedingungen gelten auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen und bei künftigen Geschäften, selbst wenn sie nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen wurden. Sollten Einzelbestimmungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

§2 Vertragsverhältnis
1. Das Ingenieurbüro verpflichtet sich, gemäß den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Beschreibungen, die notwendigen Konstruktionstätigkeiten vorzunehmen. Jeder Auftrag stellt einen Werkvertrag im Sinn der § 631 ff BGB dar. Die fertige Konstruktionsdarstellung ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk. 2. Vom Leistungsumfang und damit vom Honorar sind umfasst: – Die ausführliche Besprechung der Problemlage mit dem Auftraggeber – Ausarbeitung eines Konstruktionsplanes bzw. einer Konstruktionsdarstellung auf CD oder einem anderen Datenträger – Die Kosten der Konstruktionsträger (CDs, Magnetbänder, Kosten für Datenübertragung oder ähnliches) – Die Übertragung der Nutzungsrechte an den Auftraggeber; das Copyright für eine weitere Verwendung in anderen Fällen bleibt jedoch beim jeweiligen Ingenieurbüro. Nicht im Preis enthalten sind: – Versandkosten an Orte außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland – Die Kosten für eventuelle Modellanfertigungen – Allgemeine Spesen und Kosten bei Reisen zu Besprechungen außerhalb des Sitzes des Ingenieurbüros

§3 Honorar
1. Die Abrechnung basiert auf den im Angebot genannten Abrechnungsmodalitäten. Sollte kein Festpreis vereinbart sein, so sind die Preise freibleibend und die Kosten richten sich nach der Grundlage der VDI-Ingenieure. 2. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden (z.B. monatliche Abrechnung) ist der Preis mit 1/3 bei Auftragsbestätigung, 1/3 bei Vorlage der Konstruktionszeichnungen bzw. Konstruktionsdarstellungen und 1/3 bei Fertigstellung der Konstruktion. 3. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Verzugsfall werden Zinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen Basissatz berechnet, sofern der Auftragnehmer nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. 4. Zahlungsziel ist 14 Tage nach Rechnungsstellung.

§4 Nutzungsrecht
Auch nach Übergabe der Konstruktionszeichnungen oder Konstruktionsdaten dürfen die Ergebnisse der Arbeit des Ingenieurbüros nur für die vereinbarte Nutzungsart und den auftragsgemäßen Umfang verwendet werden. Der Auftraggeber erwirbt mit der Zahlung des Gesamthonorars in dem vorstehend beschriebenem Umfang die Nutzungsrechte. Sämtliche weitere Nutzungsrechte bleiben ausschließlich beim jeweiligen Ingenieurbüro. Eine Weitergabe der Konstruktionsrechte und Pläne an Dritte ist nur mit Einwilligung des Ingenieurbüros gestattet.

§5 Anforderungsprofil
Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer ein Anforderungsprofil für die zu erstellenden Konstruktionen. Dieses Anforderungsprofil muss die genauen Anwendungs- und Umfelddaten enthalten. Das Ingenieurbüro trifft keine Prüfpflicht, ob mit dem angegebenen Umfeld bzw. Anwendungsdaten oder sonst vom Auftraggeber gelieferten Daten die Konstruktion tatsächlich in der im Auftragsprofil enthaltenen Form verwendet werden kann. Für Fehler in den vom Auftraggeber gelieferten Daten haftet das Ingenieurbüro in keinem Fall.

§6 Liefertermine
Liefertermine werden im Auftragsverhältnis speziell festgelegt. Kann das Ingenieurbüro diese Termin nicht einhalten, so ist es verpflichtet, sofort nach Kenntnis dieser Terminüberschreitung den Auftraggeber zu informieren.

§7 Gewährleistung, Haftungsbeschränkung und Prüfpflicht
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen die vom Ingenieurbüro vorgelegten Konstruktionen zu prüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und Mängel zu untersuchen. Reklamationen sind innerhalb dieser Untersuchungsfrist schriftlich gegenüber dem Ingenieurbüro zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Konstruktion als abgenommen. 2. Das Ingenieurbüro haftet lediglich für die in den Konstruktionszeichnungen oder Datenträgern angegebenen Maße. Es haftet nicht für die Zeichengenauigkeit. 3. Im Fall von Mängeln, die rechtzeitig gerügt werden, ist das Ingenieurbüro verpflichtet, unverzüglich Nachbesserung zu seinen Lasten zu leisten.  Die Nachbesserung hat innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu erfolgen. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz zu verlangen. Der vom Ingenieurbüro geschuldete Schadenersatz beschränkt sich in der Höhe nach auf den dreifachen Betrag dessen, was das Ingenieurbüro dem Auftraggeber in Rechnung stellt, maximal jedoch in der Höhe des Stammkapitals. Die Haftung für weitergehende Schäden, insbesondere für Mängelfolgeschäden die über diesen Betrag hinausgehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. 4. Der Kunde ist verpflichtet, sich gegen Schäden, die durch die Arbeit von Mitarbeitern des Ingenieurbüros vor Ort entstehen könnten (insbesondere an Hard- u. Software), zu versichern.

§8 Eigentumsvorbehalt
Das Copyright und das Eigentum an Plänen bzw. Datenträgern bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher dem Ingenieurbüro zustehenden Ansprüche im Eigentum des Ingenieurbüros. Bis zur Erfüllung hat dieses ein Zurückhaltungsrecht auch an den zur Verfügung gestellten Fertigungsunterlagen.

§9 Auftragsstornierung
In allen Fällen in denen es ohne Verschulden des Ingenieurbüros nicht zur Lieferung der Konstruktion kommt, sind dem Ingenieurbüro die aufgewandten Kosten zu bezahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Herausgabe des noch nicht fertigen Konstruktionsplanes zu verlangen.

§10 Änderungen
Bei Änderungen an der Konstruktion, die über die an die Konstruktion per Auftragserteilung zu erstellenden Anforderungen hinausgehen, müssen Preis und Lieferzeit neu vereinbart werden. Erfolgt dies nicht, so sind angemessene Vergütungen zu zahlen. Die bislang vergeblich aufgewandten Kosten und eine angemessene  Vergütung für diese sind gleichfalls sofort fällig und an das Ingenieurbüro zu erstatten.

§11 Schutzrechte Dritter
Sind im Anforderungsprofil des Auftraggebers Zeichnungen, Modelle oder Muster enthalten, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass durch deren Verwendung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Das Ingenieurbüro wird den Auftraggeber auf eventuell ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter in dieser Hinsicht freizustellen und Ersatz des entstehenden Schadens zu leisten.

§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort gegenüber Kaufleuten ist Bamberg. Gerichtsstand ist Bamberg

§13 Anzuwendendes Recht Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die nachstehenden Formulierungen sind an die unverbindlichen Empfehlungen des Gesamtverbandes kunststoffverarbeitende Industrie e.V. angelehnt. Geltungsbereich Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

I. Anwendung 
1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind. 3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferer ausdrücklich anerkannt werden. 4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

II. Preise 
1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. 2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen. 3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster. 4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

III. Liefer- und Abnahmepflicht
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. 5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oderteilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug 
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg. 2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. 3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

V. Eigentumsvorbehalt 
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. 2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient. 3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Bestellergelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt. 4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. 5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind. 6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungs- wertes der Vorbehaltsware des Lieferers. 7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet. 8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind. 9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VI. Mängelhaftung für Sachmängel 
1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. 3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden. 5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. 6. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich. 7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer inden Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an den Lieferer zu leisten. 2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. 3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermines werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten. 4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. 5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 6. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zur verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

IX. Formen (Werkzeuge) 
1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten. 2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. 4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

X. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. 2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

XI. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, daß Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt. 2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren. 3. Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu. 4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VI. entsprechend.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes. 2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. 3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGBl 1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.

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